I Anwendungsbereiche
a) Die Bedingungen der Ziffer II gelten für die Vermietung von Schalungen, Schalungselementen, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen.
b) Die Bedingungen unter der Ziffer III gelten für Nebenleistungen (technische Bearbeitung, Ingenieurleistungen, Montage und andere Werk- oder Dienstleistungen).
II Vermietung von Schalungen
1. Mietvertrag, Beschaffenheit der Mietschalung
a) Ein Mietvertrag, der über ein vom Vermieter aufzustellendes Schalungs-LV zustande kommt, soll den Mietzeitraum und die Vorhaltemenge an Mietmaterial für den Mietzeitraum verbindlich ausweisen. Der Mietvertrag muss folgende Angaben enthalten: Masse der zu schalenden Fläche, Zeit, in der die zu schalende Fläche fertig zu stellen ist und die Taktplanung, sofern diese vom Mieter vorgegeben wird. Diese Angaben sollen insbesondere durch Übergabe der Ausführungspläne, Ablaufpläne und Terminpläne (Bauzeitenplan) seitens des Mieters vor Vertragschluss gestellt werden.
b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten
hinsichtlich der Sollbeschaffenheit des Mietmaterials die Richtlinien
Qualitäts-
kriterien Mietschalungen des Güteschutzverbandes
Betonschalungen e. V. in der Fassung vom April 2003. Diese sind dem Mieter
vor Vertragsschluss kostenlos zugänglich zu machen.
2. Einsatz der Mietschalung
Regelungen in der Aufbau- und Verwendungsanleitung der Schalungshersteller sowie die entsprechenden Gesetze über die Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung sind vom Mieter zu beachten. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung hat der Vermieter dem Mieter kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Nebenleistungen
Der Mieter kann beim Vermieter zusätzliche Leistungen bestellen. Hierzu gehören zum Beispiel: Ingenieurleistungen in Form von statischen Berechnungen oder Schalungseinsatzplanung; Transport- und Logistikleistungen; Reparaturen aus Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Schalungsmaterials entstanden sind und Reinigung bei Rücklieferung des Schalungsmaterials. Die Kosten für die Nebenleistungen sind vom Mieter zu tragen.
4. Skonto
Mietrechnungen und Nebenleistungen im Sinne der Ziffer 3 sind nicht skontierbar.
Erteilt der Mieter eine Einzugsermächtigung für das Bankabbuchungsverfahren, so kann der Vermieter 2% Skonto gewähren.
5. Gefahrübergang
a) Übernimmt der Vermieter den Transport der Mietschalung, trägt
er die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Mieter.
Übernimmt der Mieter
den Transport der Mietschalung, trägt er die Transportgefahr ab der Übergabe an
den Spediteur oder Frachtführer oder an den Mieter selbst.
b) Versandart und Verpackung wie z. B. Gitterboxen, Stapelpaletten, Transportbehälter etc. können vom Vermieter, unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters, bestimmt werden.
c) Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung auf der Baustelle, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.
6. Einsatzrisiko
Das Einsatzrisiko der Mietschalung trägt der Mieter. Die gesetzliche Haftung des Vermieters für Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
7. Reinigung und Beschädigung
a) Erfolgt die Reinigung vor der Rücklieferung der Mietschalung durch den Mieter, so ist sie in einer Güte durchzuführen, die den Richtlinien des Güteschutzverbandes Betonschalungen e. V. in der Fassung vom April 2003 entspricht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen sind. Beschädigungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstandenen Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten.
c) Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur vom Vermieter durchzuführen.
8. Anlieferung der Schalung
a) Die Mietgegenstände sind vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie weisen wesentliche Mängel auf.
b) Der Mieter hat nach Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und dem Vermieter, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
c) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
d) Zur Erhaltung der Rechte des Mieters genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
9. Rücklieferung der Schalung
a) Rücklieferung der Mietgegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.
b) Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters.
c) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/oder zur Entladung mit Stapler geeignet wieder zurückzugeben.
d) Unbrauchbare oder verloren gegangene Mietgegenstände sind vom Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Als unbrauchbar gelten Mietgeräte, die mit angemessenem Aufwand nicht mehr repariert werden können. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 hat der Mieter auch die Kosten für die Entsorgung von Schrottteilen, beispielsweise abgeschnittene Träger, zu tragen.
e) Der Mieter hat die Mietgegenstände an das vereinbarte Lager zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart ist.
f) Für die Rücklieferung der Mietgegenstände gilt Ziffer 5 c sinngemäß.
g) Die vollständige Rückgabe der Mietgegenstände hat der Mieter zu beweisen.
10. Fristen
Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
11. Beschilderung
a) Der Vermieter ist berechtigt, an den vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für seine Firma und seine Erzeugnisse anzubringen.
b) Die Anbringung von Werbung für den Mieter oder für Dritte, insbesondere den Bauherren, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des Vermieters, soweit hierzu ein Substanzeingriff in die Mietgegenstände erforderlich ist.
c) Die Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter oder Dritte trägt der Mieter.
12. Mietdauer
a) Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
b) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte das Lager des Vermieters verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem vertraglich vereinbarten Mietlager.
c) Bei vormontiertem Gerät beginnt die Mietzeit mit Beginn der in dem Mietvertrag zu vereinbarenden Montagezeit, soweit diese angemessen ist.
13. Haftung
a) Der Vermieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
b) Abweichend von Ziffer 13 a) haftet der Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit:
– ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, vorliegt, oder
– durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, oder
– ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, oder
– ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vorliegt, oder
– eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
c) Ein Einsatz der Produkte des Vermieters unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Mieters. Eine diesbezügliche Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
d) Weiterhin wird keine Haftung für einen eventuellen Sigekoplan des Mieters, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen und sonstigen sicherheitsrelevanten Daten übernommen.
e) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
14. Überwachungs- und Sicherungspflichten
a) Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern.
b) Der Mieter hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Fall des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige unverzüglich zu übersenden.
15. Weitervermietung
a) Mietschalungen und sonstige Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden, noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zum Nachteil des Vermieters erlaubt, es sei denn, der Vermieter hat hierzu seine Genehmigung erteilt. Die Nutzung der Schalung durch einen Subunternehmer des Mieters bedarf keiner Genehmigung im Sinne des vorstehenden Satzes.
b) Die kundenseitige Umlagerung vermieteten Materials auf eine andere als der im Mietvertrag benannten Baustelle, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Vermieter.
III Nebenleistungen
1. Montagepläne
a) Soll die Vormontage durchgeführt werden, so erhält der Besteller – in angemessener Frist unter Wahrung der Interessen von Besteller und Unternehmer – vor Beginn einer Vormontage die Montagepläne.
b) Die Montagepläne des Unternehmers haben den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
c) Der Besteller hat diese Montagepläne in angemessener Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich nach Prüfung gegengezeichnet als Freigabe an den Unternehmer zurückzusenden.
d) Der Besteller hat den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne nach seiner Vorstellung geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Pläne als genehmigt, es sei denn, die Pläne sind nicht genehmigungsfähig.
2. Abnahme
a) Nach Beendigung der Montagearbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch den Unternehmer findet unverzüglich eine Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.
b) Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und vom Besteller und vom Unternehmer zu unterzeichnen.
c) Nimmt der Besteller den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Montageleistung als abgenommen, soweit diese mangelfrei ist. Unwesentliche Mängel bleiben außer Betracht.
3. Montage- und Demontagearbeiten
a) Die Kosten für Montage- und Demontagearbeiten trägt der Besteller.
b) Etwa anfallende Transportkosten oder Kosten für Maschineneinsätze (Kräne, etc.) trägt der Besteller. Weiterhin trägt der Besteller die Reisekosten des Unternehmers, soweit diese angemessen sind.
4. Haftung
a) Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
b) Abweichend von Ziffer 4 a) haftet der Unternehmer im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit:
– ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, vorliegt, oder
– durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, oder
– ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, oder
– ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vorliegt, oder
– eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
c) Die Haftung ist der Höhe nach auf den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dem Unternehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Leib und Gesundheit.
5. Mehraufwendungen
a) Bei Unterbrechung der Montagearbeiten in Folge baulicher Gegebenheiten, Organisation der Baustelle oder auf sonstige Veranlassung des Bestellers trägt der Besteller die erforderlichen Mehraufwendungen.
b) Entsprechendes gilt für Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen.
c) Unwesentliche Mehraufwendungen bleiben außer Betracht.
6. Ingenieur- und Statikleistungen
Bei Ingenieurleistungen im Anwendungsbereich der HOAI, insbesondere § 67 HOAI, werden die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht unter- bzw. überschritten. Die Kosten für die statische Berechnung und Planungsleistungen trägt der Besteller.
Diese Rahmenbedingungen sind ab 1. Oktober 2006 Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mitglieder des FVBS.
Stand: 07.2010