Gültig ab 1. September 2011
I. VORBEMERKUNG
Die folgenden Rahmenbedingungen sollen für die Bauunternehmen die Vergleichbarkeit von Angeboten für die Vermietung von Schalungen und Traggerüsten erhöhen und damit den Wettbewerb fördern. Die Rahmenbedingungen sollen die Vertragsverhandlungen erleichtern und helfen, Missverständnisse oder Verzögerungen infolge unklarer Vertragsgestaltung zu vermeiden.
II. ALLGEMEINE REGELUNGEN
- Die Bedingungen gelten für die Vermietung und die damit verbundenen Nebenleistungen.
- Regelungen in der Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie die Gesetze über die Arbeitssicherheit beim Einsatz der Mietgegenstände sind, in der jeweils gültigen Fassung, vom Mieter zu beachten. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung ist dem Mieter kostenlos zugänglich zu machen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Sigeko-Plan des Mieters, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen und sonstige sicherheitsrelevante Arbeitsvorgänge des Mieters.
- Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Einsatz der Mietgegenstände unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Mieters.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern. Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige zu übersenden.
- Die Verbringung der Mietgegenstände an einen anderen Ort, als der im Mietvertrag benannten Baustelle bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Vermieter.
III. MIETVERTRAG UND NEBENLEISTUNGEN
- Das dem Mietvertrag zugrunde liegende Schalungs-Leistungsverzeichnis muss den Mietzeitraum und die Vorhaltemenge an Mietgegenständen verbindlich ausweisen.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, entsprechen die Mietgegenstände den Richtlinien „Qualitätskriterien Mietschalung“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der Fassung vom April 2003. Diese werden dem Mieter vor Vertragsschluss kostenlos zugänglich gemacht.
- Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis enthalten. Die sachgerechte Nutzung durch den Mieter setzt die Einhaltung der „Handhabungs- und Pflegehinweise“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der Fassung von 2003 voraus. Diese werden dem Mieter vor Vertragsschluss kostenlos zugänglich gemacht. Schäden an den Mietgegenständen durch nicht sachgerechte Nutzung sind nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen. Reparaturen sind nur vom Vermieter durchzuführen.
- Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem vertraglich vereinbarten Mietlager. Ist die Vormontage auf der Baustelle vom Vermieter geschuldet, beginnt die Mietzeit für folgende Sonderschalungen: Selbstklettertechnik, Tunnelschalwägen, Liftsysteme, Verfahrwagen erst mit der Übergabe an den Mieter.
- Das Einsatzrisiko der Mietgegenstände trägt der Mieter. Die gesetzliche Haftung des Vermieters bleibt unberührt.
- Der Mieter kann beim Vermieter kostenpflichtige Nebenleistungen bestellen. Hierzu gehören insbesondere Ingenieurleistungen (baubegleitende Taktplanung, Schalungseinsatzplanung, Erstellen von statischen und prüffähigen statischen Berechnungen, Beratung bei der Schalungskoordination auf der Baustelle, etc.); Transport- und Logistikleistungen; Vormontage und Demontage; Rücknahme der Mietgegenstände auf der Baustelle; Reinigung der Mietgegenstände; Reparatur von Beschädigungen aus unsachgemäßer Handhabung und Entsorgung.
- Auf Rechnungen für Miet- und Nebenleistungen wird kein Skonto gewährt. Erteilt der Mieter die Zustimmung zum Abbuchungsverfahren, so kann der Vermieter 2 % Skonto gewähren.
- Ist die Vormontage durch den Vermieter geschuldet, so erhält der Mieter – in angemessener Frist – vor Beginn der Montagearbeiten die Montagepläne. Die Montagepläne des Vermieters haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Der Mieter hat die Montagepläne in angemessener Frist auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich nach der Prüfung gegenzuzeichnen und als Freigabe an den Vermieter zurückzusenden. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Pläne als genehmigt, es sei denn, sie sind nicht genehmigungsfähig.
IV. AUSLIEFERUNG
- Übernimmt der Vermieter die Lieferung der Mietschalung, trägt er die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Mieter.
- Transportbehälter sind Mietmaterial. Versand-, Verpackungs-, Fracht- und Entladungskosten trägt der Mieter. Kosten für Wartezeiten bei Be- und Entladung trägt der Mieter, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.
- Die Mietgegenstände sind vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie weisen wesentliche Mängel auf. Der Mieter hat nach Anlieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und dem Vermieter, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Mieters genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
V. RÜCKLIEFERUNG
- Rücklieferung der Mietschalung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
- Nicht zurückgelieferte Mietgegenstände hat der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.