FVBS – Förderverein Betonschalung, 29.08.2011
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Rahmenbedingungen
Gültig ab 1. September 2011
I. VORBEMERKUNG
Die folgenden Rahmenbedingungen sollen für die Bauunternehmen die
Vergleichbarkeit von Angeboten für die Vermietung von Schalungen und
Traggerüsten erhöhen und damit den Wettbewerb fördern. Die
Rahmenbedingungen sollen die Vertragsverhandlungen erleichtern und helfen,
Missverständnisse oder Verzögerungen infolge unklarer Vertragsgestaltung zu
vermeiden.
II. ALLGEMEINE REGELUNGEN
- Die Bedingungen gelten für die Vermietung und die damit verbundenen
Nebenleistungen.
- Regelungen in der Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie die
Gesetze über die Arbeitssicherheit beim Einsatz der Mietgegenstände sind, in
der jeweils gültigen Fassung, vom Mieter zu beachten. Die Aufbau-
und Verwendungsanleitung ist dem Mieter kostenlos zugänglich zu
machen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für einen eventuellen
Sigeko-Plan des Mieters, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen,
Gefährdungsanalysen und sonstige sicherheitsrelevante Arbeitsvorgänge des
Mieters.
- Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Einsatz
der Mietgegenstände unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder
Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Mieters.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen
und schadhafte Teile auszusondern. Der Mieter hat die Mietgegenstände
sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Falle des Diebstahls ist der
Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und
der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der
polizeilichen Anzeige zu übersenden.
- Die Verbringung der Mietgegenstände an einen anderen Ort, als der im
Mietvertrag benannten Baustelle bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
durch den Vermieter.
III. MIETVERTRAG UND NEBENLEISTUNGEN
- Das dem Mietvertrag zugrunde liegende Schalungs-Leistungsverzeichnis
muss den Mietzeitraum und die Vorhaltemenge an Mietgegenständen verbindlich
ausweisen.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, entsprechen die Mietgegenstände den
Richtlinien „Qualitätskriterien Mietschalung“ des Güteschutzverbandes
Betonschalungen e.V. in der Fassung vom April 2003. Diese werden dem
Mieter vor Vertragsschluss kostenlos zugänglich gemacht.
- Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis enthalten.
Die sachgerechte Nutzung durch den Mieter setzt die Einhaltung der
„Handhabungs- und Pflegehinweise“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V.
in der Fassung von 2003 voraus. Diese werden dem Mieter vor Vertragsschluss
kostenlos zugänglich gemacht. Schäden an den Mietgegenständen durch nicht
sachgerechte Nutzung sind nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Reparaturen sind nur vom Vermieter durchzuführen.
- Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, soweit nicht vertraglich
etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an
dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen und endet mit
dem Wiedereintreffen auf dem vertraglich vereinbarten Mietlager. Ist die
Vormontage auf der Baustelle vom Vermieter geschuldet, beginnt die
Mietzeit für folgende Sonderschalungen: Selbstklettertechnik,
Tunnelschalwägen, Liftsysteme, Verfahrwagen erst mit der Übergabe an
den Mieter.
- Das Einsatzrisiko der Mietgegenstände trägt der Mieter. Die gesetzliche
Haftung des Vermieters bleibt unberührt.
- Der Mieter kann beim Vermieter kostenpflichtige Nebenleistungen
bestellen. Hierzu gehören insbesondere Ingenieurleistungen
(baubegleitende Taktplanung, Schalungseinsatzplanung, Erstellen
von statischen und prüffähigen statischen Berechnungen, Beratung bei der
Schalungskoordination auf der Baustelle, etc.); Transport- und
Logistikleistungen; Vormontage und Demontage; Rücknahme der Mietgegenstände
auf der Baustelle; Reinigung der Mietgegenstände; Reparatur von
Beschädigungen aus unsachgemäßer Handhabung und Entsorgung.
- Auf Rechnungen für Miet- und Nebenleistungen wird kein Skonto gewährt.
Erteilt der Mieter die Zustimmung zum Abbuchungsverfahren, so kann
der Vermieter 2 % Skonto gewähren.
- Ist die Vormontage durch den Vermieter geschuldet, so erhält der Mieter –
in angemessener Frist – vor Beginn der Montagearbeiten die
Montagepläne. Die Montagepläne des Vermieters haben den anerkannten Regeln der
Technik zu entsprechen. Der Mieter hat die Montagepläne in
angemessener Frist auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Er hat diese Pläne
unverzüglich nach der Prüfung gegenzuzeichnen und als Freigabe an den
Vermieter zurückzusenden. Der Mieter hat den Vermieter
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne
geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Pläne als
genehmigt, es sei denn, sie sind nicht genehmigungsfähig.
IV. AUSLIEFERUNG
- Übernimmt der Vermieter die Lieferung der Mietschalung, trägt er die
Transportgefahr bis zur Übergabe an den Mieter.
- Transportbehälter sind Mietmaterial. Versand-, Verpackungs-, Fracht-
und Entladungskosten trägt der Mieter. Kosten für Wartezeiten bei Be- und
Entladung trägt der Mieter, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei
denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.
- Die Mietgegenstände sind vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie
weisen wesentliche Mängel auf. Der Mieter hat nach Anlieferung, soweit
dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die
Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu
untersuchen und dem Vermieter, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher
Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden;
anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Mieters genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter einen Mangel arglistig
verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften
nicht berufen.
V. RÜCKLIEFERUNG
- Rücklieferung der Mietschalung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
- Nicht zurückgelieferte Mietgegenstände hat der Mieter nach den
gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
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